Unter Zerlegungsvermessung versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke.
Sie haben „Ihren“ Bauplatz gefunden, der Teil eines anderen Anwesens (Flurstücks) ist, und sich mit dem Eigentümer über einen Kauf geeinigt? Sie wollen ein Erbe aufteilen oder Ihr bestehendes Anwesen erweitern? Dann wird in jedem Fall ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich, der beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird, damit das Eigentum im Grundbuch begründet werden kann.
Als Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung eines „Trennstückes“ (also eines aus einem anderen bestehenden Flurstück „herauszumessenden“ Teiles) ist es erforderlich, das Trennstück als eigenständiges Flurstück zu bilden. Dazu bedarf es der Zerlegungsvermessung. Um die notwendigen Angaben für den notariellen Kaufvertrag zu enthalten, bedarf es nun der Zerlegungsvermessung. Es handelt es sich um den katastertechnischen Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit zur Schaffung neuer Flurstücke im Wege einer örtlichen Vermessung.
In diesem förmlichen Verfahren werden
- bestehende Flurstücksgrenzen amtlich festgestellt,
- neue Flurstücksgrenzen einvernehmlich festgelegt und
- bestehende und neue Grenzpunkte mit Grenzmarken gekennzeichnet (abgemarkt).
Da bei den bestehenden Grenzen eines Flurstücks auch die Nachbarn zu beteiligen sind, wird ihnen neben den übrigen Betroffenen in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach der Anhörung werden den Betroffenen (Grundstückseigentümern, Erwerbern und Grundstücksnachbarn) die Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Anhörung und Bekanntgabe der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung werden in einem Amtlichen Grenzdokument, der „Niederschrift über den Grenztermin“ festgehalten und dauerhaft archiviert.
Nach Auswertung der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse (Flurstücksnummer und Flurstücksfläche) in das Liegenschaftskataster eingetragen. Somit ist die zerlegte Teilfläche ein eigenständiges Flurstück und die nachfolgende Umschreibung im Grundbuch kann erfolgen.
Die Zerlegungsvermessung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich landeseinheitlich nach der sowohl für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Landesvermessungsämter (LVermGeo) verbindlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (VermKostVO LSA).