Grenzfeststellung

Bei einer Grenzfeststellung (manchmal auch umgangssprachlich Grenzherstellung) wird der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzeinrichtungen (Grenzsteine, Zäune, Hausecken usw.) verglichen. Dies bedeutet, dass die idealerweise vorhandenen Vermessungszahlen (historische Fortführungsrisse, alte Katastermappen u. a.) ausreichend geometrische Bestimmungselemente wie Strecken, Winkel, Parallelitäten usw. enthalten, um den Grenzverlauf mathematisch rekonstruieren zu können. Beim Vergleich mit den örtlich vorhandenen Grenzmarken/Grenzeinrichtungen ergibt sich eventuell eine Diskrepanz, wenn z. B. durch Außeneinwirkung Grenzmarken entfernt wurden. Diese Sachverhaltsermittlung, welche Grundlage der Grenzfeststellung ist, wird Grenzermittlung genannt. Der Begriff Grenzherstellung ist begrifflich unscharf, da Flurstücksgrenzen nicht „verschwinden“ oder „verloren“ gehen können. Sie sind primäres Element des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Da die Flurstücksgrenze als solche örtlich nicht erkennbar ist, werden mindestens in den Knickpunkten der Flurstücksgrenzen Grenzmarken (Grenzsteine, Eisenrohre, Metallbolzen, Nägel u. a.) abgemarkt. Diese Grenzmarken werden im Rahmen der Grenzfeststellung bei Bedarf oder auf Antrag abgemarkt, um den Eigentümern den örtlichen Grenzverlauf zu verdeutlichen. Die Vornahme einer Grenzfeststellung ist das einzige Verfahren zur Kenntlichmachung einer Grenze, in welchem eine Rechtswirkung erzielt wird und daher den zuständigen Stellen vorbehalten (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Katasterbehörden). Die Anhörung der Beteiligten erfolgt in einem sog. „Grenztermin“, über den als Urkunde eine Niederschrift aufgenommen wird.